Die rechtliche Lage
Maßgeblich ist, ob eine Person in der Lage ist, einen Willen zu bilden und zu äußern. Wer dazu wegen des Zustands nicht mehr fähig ist, kann nicht wirksam zustimmen; sexuelle Handlungen an dieser Person sind strafbar.
Eine Promillegrenze gibt es dafür nicht. Es kommt auf die erkennbaren Umstände an: Orientierung, Sprache, Gang, Ansprechbarkeit. Und maßgeblich ist, was erkennbar war, nicht was jemand hinterher behauptet, geglaubt zu haben.
Die praktische Regel
Im Zweifel passiert nichts. Wer schwankt, nicht mehr klar spricht oder wegdämmert, ist nicht in einem Zustand, in dem eine Zustimmung möglich ist – unabhängig davon, was vorher besprochen wurde.
Das ist kein Verzicht, sondern eine Verschiebung. Ein Treffen, das an diesem Punkt endet, kann an einem anderen Tag weitergehen. Der umgekehrte Fall lässt sich nicht rückgängig machen.
- Undeutliche Sprache oder Orientierungslosigkeit
- Wiederholtes Wegdämmern
- Erbrechen oder Kreislaufprobleme
- Verhalten, das der Person sonst fremd ist
Wenn beide getrunken haben
Auch dann gilt die Verantwortung für beide. Eigener Alkoholkonsum entschuldigt nichts – wer nicht mehr einschätzen kann, ob der andere zustimmungsfähig ist, hat genau deshalb aufzuhören.
Sinnvoll ist eine Absprache vorher: Wenn beide getrunken haben, wird nichts Neues ausprobiert, und im Zweifel wird der Abend beendet. Nüchtern getroffene Vereinbarungen tragen an dieser Stelle weiter als spontane Einschätzungen.
Verdacht auf K.-o.-Mittel
Plötzliche starke Wirkung nach wenig Alkohol, Übelkeit, Erinnerungslücken oder Muskelschwäche sind Warnzeichen. Dann gilt: nicht allein bleiben, jemanden anrufen, ärztliche Hilfe suchen.
Wichtig ist die Eile: Die meisten dieser Substanzen sind nur wenige Stunden nachweisbar. Eine Urinprobe möglichst früh ist der einzige Weg, später etwas belegen zu können.