Die rechtliche Lage in Kürze
Was jemand in seiner Freizeit als Erwachsener mit Erwachsenen tut, ist grundsätzlich Privatsache und kein Kündigungsgrund. Relevant wird es erst, wenn ein Bezug zum Dienst entsteht: die Nutzung im Dienst, dienstliche Geräte, ein erkennbarer Zusammenhang mit der Funktion.
Bei Beamten und im öffentlichen Dienst gilt zusätzlich eine Wohlverhaltenspflicht, die weiter reicht. Wer dort unsicher ist, sollte sich einmalig gewerkschaftlich oder anwaltlich beraten lassen – das ist billiger als jede Vermutung.
Trennung, die tatsächlich hält
Wirksam ist eine konsequente Trennung der Kennungen: eigene Mailadresse, eigene Nummer, eigener Anzeigename, eigene Bilder. Jede Wiederverwendung aus dem beruflichen oder sozialen Bereich ist eine Brücke, über die jemand gehen kann.
Ebenso wichtig: keine Nutzung auf Dienstgeräten und nicht im Dienst-WLAN. Beides ist protokolliert, und in einigen Häusern wird das ausgewertet.
- Eigene Mailadresse, nirgends sonst verwendet
- Eigene Nummer, eigenes Gerät oder Profil
- Bilder, die in keinem anderen Netzwerk stehen
- Nie auf Dienstgeräten oder im Dienstnetz
Sichtbarkeit außerhalb der Plattform
Die Suchmaschinenfreigabe für das eigene Profil sollte in diesen Fällen abgeschaltet bleiben. Dann ist das Profil innerhalb der Plattform sichtbar, aber nicht über eine Namenssuche auffindbar.
Zusätzlich lohnt es, den eigenen Namen einmal selbst zu suchen – regelmäßig, nicht einmalig. So merkt man, wenn irgendwo etwas auftaucht, und kann früh reagieren.
Wenn es doch passiert
Wird ein Profil im Kollegenkreis bekannt, ist die schlechteste Reaktion die ausführliche Rechtfertigung. Privates schuldet man niemandem; ein knapper Satz und Schweigen sind wirksamer als jede Erklärung.
Wird das Bekanntwerden gezielt gegen einen verwendet – etwa durch Weiterleitung an Vorgesetzte oder Veröffentlichung –, ist das rechtlich angreifbar. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und Verstöße gegen den Datenschutz sind hier die einschlägigen Stichworte.