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Plattform und Technik

Datenkopie

Das Recht, die eigenen Daten in maschinenlesbarer Form zu bekommen.

Neben der Auskunft gibt es das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung: Daten, die man selbst bereitgestellt hat, muss der Anbieter in einem gängigen, maschinenlesbaren Format herausgeben.

Der Unterschied zur Auskunft ist der Zweck. Die Auskunft klärt, was gespeichert ist; die Datenkopie soll den Wechsel zu einem anderen Anbieter ermöglichen, ohne alles neu einzutippen.

Umfasst sind Profilangaben, Fotos und Nachrichten, die man selbst geschrieben hat. Nicht umfasst sind Auswertungen, die der Anbieter daraus abgeleitet hat – und Nachrichten anderer Menschen nur insoweit, als sie an einen selbst gerichtet waren.

Die Frist beträgt einen Monat. Kommt nichts, ist die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde der nächste Schritt und kostet nichts.

Zuletzt überarbeitet am 17.08.2026. Alle Begriffe