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Plattform und Technik

Auskunftsrecht

Der Anspruch zu erfahren, welche Daten über einen gespeichert sind.

Eine Auskunft nach Artikel 15 DSGVO umfasst nicht nur die Daten selbst, sondern auch Zweck, Empfänger, Speicherdauer und Herkunft.

Eine formlose Nachricht genügt. Nachweise über die eigene Identität dürfen verlangt werden, aber nicht mehr als nötig – eine Ausweiskopie ist in der Regel unzulässig.

Bleibt die Antwort aus, ist die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes die nächste Stelle.

In der Praxis lohnt es sich, konkret zu fragen: welche Daten, zu welchem Zweck, wie lange, an wen weitergegeben. Eine pauschale Anfrage wird oft mit einer pauschalen Antwort beschieden. Für den Fall einer späteren Beschwerde sollte man die Anfrage und das Datum aufbewahren.

Zuletzt überarbeitet am 17.08.2026. Alle Begriffe